Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie Regeln und Verfahren zu deren Sicherung und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Katholischen Hochschule für Soziale Arbeit Saarbrücken (KHSA)



Entsprechend der Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) vom 4. Juli 1997 und der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) vom 6. Juli 1998 hat der Senat der Katholischen Hochschule für Soziale Arbeit Saarbrücken in seiner 12. Sitzung am 17.11.2004 gemäß §11, Abs. 1 der Grundordnung die folgende Ordnung "Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie Regeln und Verfahren zu deren Sicherung und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Katholischen Hochschule für Soziale Arbeit Saarbrücken" beschlossen. Sie tritt am 01.12.2004 in Kraft. Mit diesem Datum tritt die vom Rektor am 24.8.2004 erlassene und am 18.10.2004 modifizierte und ergänzte Ordnung außer Kraft.


A. Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis

Allgemeine Grundsätze

1. Alle in Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Weiterbildung und Wissenstransfer Tätigen der Katholischen Hochschule für Soziale Arbeit Saarbrücken sind verpflichtet, die folgenden Grundsätze und Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in ihrer wissenschaftlichen Arbeit in allen Arbeitszusammenhängen einzuhalten. Dies gilt auch für Studierende, nachdem sie zu Beginn ihrer wissenschaftlichen Arbeit von dem/der sie betreuenden Hochschullehrer/in bzw. Wissenschaftler/in mit diesen Grundsätzen und Regeln vertraut gemacht wurden.

2. Alle in Lehre, Forschung, wissenschaftlicher Weiterbildung und Wissenstransfer Tätigen der Katholischen Hochschule für Soziale Arbeit Saarbrücken sind den bestmöglichen Standards in diesen Bereichen verpflichtet. Geben sie fachspezifische Urteile ab, sind Arbeitsgebiet, Wissensstand, Fachkenntnis, Methoden und Erfahrungen eindeutig und angemessen anzugeben.

3. Alle Verantwortlichen haben durch geeignete Organisation ihres Arbeitsbereichs dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen und gewährleistet sind, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden. Die Hochschulleitung und die Forschungskommission tragen eine besondere Verantwortung für die Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis.

4. Der Ausbildung und Förderung des professionellen und wissenschaftlichen Nachwuchses kommt eine herausragende Bedeutung zu. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen. Die in der Lehre Tätigen sind verpflichtet, durch Art und Ausmaß ihres Einsatzes und ihrer Ansprüche für eine gute Ausbildung der Studierenden zu sorgen.

5. Bei Leistungsbewertungen im Rahmen von Prüfungen, bei der Verleihung akademischer Grade, bei Einstellungen, Entlassungen, Beförderungen, Gehaltsfestsetzungen und anderen Fragen des Anstellungsverhältnisses, bei Berufungs-, Rekrutierungs- und Kooptationsentscheidungen sowie bei Mittelzuweisungen sind Leistung und Qualität die zentralen Kriterien. Die Verantwortlichen haben sich um Objektivität und Gerechtigkeit zu bemühen.

6. Es ist Lege artis zu arbeiten. Gute wissenschaftliche Praxis erfordert strenge Sorgfalt bei der Gewinnung und Auswahl von Daten, die eindeutige und nachvollziehbare Dokumentation und Veröffentlichung aller wichtigen Ergebnisse sowie Offenheit für die Zweifel und Kritik an den eigenen Vorannahmen, methodischen Vorgehensweisen und Ergebnissen. Alle Erkenntnisse und Ergebnisse sind ständig der Selbst- und Fremdkritik zu unterziehen. In Projekten der Evaluation und wissenschaftlichen Begleitung gelten die Standards der Deutschen Gesellschaft für Evaluation.

7. Zu Beginn eines Forschungsvorhabens sind bezüglich der Aufgabenverteilung, der Vergütung, des Datenzugangs, der Urherberrechte sowie anderer Rechte und bezüglich der Verantwortlichkeiten Vereinbarungen zu treffen, die von allen Beteiligten akzeptiert werden; dies gilt insbesondere wenn Studierende an einem Projekt beteiligt sind. Diese Vereinbarungen könnten im Fortgang des Projekts aufgrund veränderter Bedingungen einvernehmlich korrigiert werden.

8. Der/die für ein Forschungsprojekt Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Primärdaten auf haltbaren und gesicherten Trägern für die Dauern von zehn Jahren aufbewahrt werden. Weitergehende Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben davon unberührt.

9. Bei der Präsentation oder Publikation von Erkenntnissen sind die Resultate ohne verfälschende Auslassung von wichtigen Ergebnissen darzustellen. Einzelheiten der Theorien, Methoden und Forschungsdesigns, die für die Einschätzung der Forschungsergebnisse und der Grenzen ihrer Gültigkeit wichtig sind, sind nach bestem Wissen mitzuteilen.

10. Forschungsergebnisse sind nach Abschluss der Analysen in geeigneter Weise öffentlich zugänglich zu machen. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Recht auf den Schutz vertraulicher Aufzeichnungen verletzt werden würde. In Fällen, in denen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit oder der Anspruch des Auftraggebers das Recht zur Veröffentlichung eingrenzen würde, sind Anstrengungen zu unternehmen, den Anspruch der Veröffentlichung möglichst weitgehend aufrechtzuerhalten.

11. Es dürfen keine Zuwendungen, Verträge oder Forschungsaufträge akzeptiert werden, die die in dieser Ordnung festgehaltenen (ethischen) Grundsätze verletzen. Es ist ferner zu gewährleisten, dass Forschungsbefunde nicht durch spezifische Interessen von Geldgebern verzerrt werden. Es darf von niemandem beispielsweise von Befragten, Auftraggebern, Mitarbeitern, Studierenden - persönliches oder geschlechtsspezifisches Entgegenkommen oder ein persönlicher oder beruflicher Vorteil erzwungen werden.

12. Es sind alle Personen zu nennen, die maßgeblich zur Forschung und zu Publikationen beigetragen haben. In wissenschaftlichen Veröffentlichungen sind die Beiträge und Verantwortlichkeiten aller an dem Forschungsprojekt Beteiligten korrekt auszuweisen. Gleiches gilt für die Beiträge von Partnern, Konkurrenten und Vorgängern. Dies bedeutet, dass Daten und Materialien, die wörtlich oder sinngemäß von einer veröffentlichten oder unveröffentlichten Arbeit anderer übernommen wurden, kenntlich gemacht und ihren Urherbern zugeschrieben werden müssen. Verweise auf Gedanken anderer, die in Arbeiten anderer entwickelt wurden, dürfen nicht wissentlich unterlassen werden. Die Autoren von wissenschaftlichen Veröffentlichungen tragen gemeinsam Verantwortung für die Inhalte. Eine sog. Ehrenautorschaft ist ausgeschlossen. Die Ansprüche auf Autorschaft und die Reihefolge der Autorinnen/Autoren soll deren Beteiligung am Forschungsprozess und an der Veröffentlichung abbilden. In den Publikationen sind sämtliche Finanzierungsquellen der Forschung zu benennen.

13. In Forschungszusammenhängen sind die Regeln von Kollegialität und Kooperation zu beachten. Dies erfordert eine sorgfältige, uneigennützige und unvoreingenommene Begutachtung wissenschaftlicher Arbeiten anderer Wissenschaftler/innen, Doktoranden/Doktorandinnen und Studierender ohne willkürlichen Verzug, den Verzicht von Gutachtertätigkeiten bei Befangenheit sowie die vertrauliche Behandlung von wissenschaftlichen Ergebnissen, die man vertraulich erhalten hat.

14. Werden in Lehre und Forschung Tätige der Hochschule um Einschätzungen von Personen, Manuskripten, Forschungsanträgen oder anderen Arbeiten gebeten, so sind solche Bitten um Begutachtung im Fall von Interessenkonflikten abzulehnen. Zu begutachtende Arbeiten sollen vollständig, sorgfältig, vertraulich und in einem angemessenen Zeitraum fair beurteilt werden. Begutachtungen, die im Zusammenhang mit Personalentscheidungen stehen, sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. An sie müssen unter den Gesichtspunkten der Integrität, der Objektivität und der Vermeidung von Interessenkonflikten höchste Anforderungen gestellt werden. Im Falle von Bitten um Rezensionen von Büchern oder Manuskripten, welche bereits an anderer Stelle besprochen wurden, sollte dieser Umstand den Anfragenden mitgeteilt werden. Die Rezension von Arbeiten, bei deren Entstehung der zu Rezension Angefragte direkt oder indirekt beteiligt war, sollte dieser ablehnen.

15. In ihrer Rolle als Lehrende und Forschende tragen die in der Hochschule Tätigen soziale Verantwortung. Ihre Empfehlungen, Entscheidungen und Aussagen können das Leben ihrer Mitmenschen beeinflussen. Sie sollten sich der Situation und immanenten Zwänge bewusst sein, die zu einem Missbrauch ihres Einflusses führen könnten. Sie haben deshalb geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ein solcher Missbrauch und daraus resultierend nachteilige Auswirkungen auf Auftraggeber/innen, Forschungsteilnehmer/innen, Kolleginnen und Kollegen, Studierende und Mitarbeiter/innen vermieden werden.

16. Die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis sind als fester Bestandteil in der Ausbildung des professionellen und wissenschaftlichen Nachwuchses zu betrachten. Studierende, Diplomandinnen/Diplomanden und Doktoranden/Doktorandinnen sind mit den Regeln guter wissenschaftlicher Arbeit vertraut zu machen. Die Prinzipien guter wissenschaftlicher Arbeit sind durch das Vorbild wissenschaftlicher Mitarbeiter/innen und insbesondere durch Professorinnen und Professoren beispielhaft erfahrbar zu machen und von allen Beteiligten einzufordern in Seminaren, bei der Betreuung von Diplom- oder Promotionsarbeiten und in allen Forschungsprojekten (aktive Anregung offener wissenschaftlicher Diskussion, Anerkennung verwendeter Ideen und Resultate Dritter, korrektes Zitieren in Publikationen). Die Verantwortung liegt bei allen Lehrenden bzw. wissenschaftlichen Betreuer/innen, im Rahmen von Forschungsprojekten obliegt sie dem/der für das Projekt Verantwortlichen.

Rechte der Untersuchten

17. Das Befolgen von Regeln der wissenschaftlichen Methode kann ungünstige Konsequenzen oder spezielle Risiken für Individuen oder Gruppen nach sich ziehen. Darüber hinaus kann das Forschungshandeln den zukünftigen Zugang zu einer Untersuchungspopulation für den gesamten Berufsstand oder verwandte Berufsgruppen einschränken oder verschließen. Beides ist in der Forschung Tätigen zu antizipieren, um negative Auswirkungen zu vermeiden.

18. In der Forschung sind die Persönlichkeitsrechte der in sozialwissenschaftliche Untersuchungen einbezogenen Personen ebenso wie ihr Recht zur freien Entscheidung über die Beteiligung an Forschungsvorhaben zu respektieren.

19. Generell gilt für die Beteiligung an sozialwissenschaftlichen Untersuchungen, dass diese freiwillig ist und auf der Grundlage einer möglichst ausführlichen Information über Ziele und Methoden des entsprechenden Forschungsvorhabens erfolgt. Nicht immer kann das Prinzip der informierten Einwilligung in die Praxis umgesetzt werden, z.B. wenn durch eine umfassende Vorabinformation die Forschungsergebnisse in nicht vertretbarer Weise verzerrt würden. In solchen Fällen muss versucht werden, andere Möglichkeiten der informierten Einwilligung zu nutzen.

20. Besondere Anstrengungen zur Gewährleistung einer angemessenen Information sind erforderlich, wenn die in die Untersuchung einbezogenen Individuen über einen geringen Bildungsgrad verfügen, einen niedrigen Sozialstatus haben, Minoritäten oder Randgruppen angehören.

21. Personen, die in Untersuchungen als Beobachtete oder Befragte oder in anderer Weise, z.B. im Zusammenhang mit der Auswertung persönlicher Dokumente, einbezogen werden, dürfen durch die Forschung keinen Nachteilen oder Gefahren ausgesetzt werden. Die Betroffenen sind über alle Risiken aufzuklären, die das Maß dessen überschreiten, was im Alltag üblich ist. Die Anonymität der befragten oder untersuchten Personen ist zu wahren.

22. Im Rahmen des Möglichen sollen in der Forschung Tätige potentielle Vertrauensverletzungen voraussehen. Verfahren, die eine Identifizierung der Untersuchten ausschließen, sollen in allen geeigneten Fällen genutzt werden. Besondere Aufmerksamkeit ist den durch die elektronische Datenverarbeitung gegebenen Möglichkeiten des Zugangs zu Daten zu widmen. Auch hier sind sorgfältige Vorkehrungen zum Schutz vertraulicher Informationen erforderlich.

23. Von untersuchten Personen erlangte vertrauliche Informationen müssen entsprechend behandelt werden; diese Verpflichtung gilt für alle Mitglieder der Forschungsgruppe (auch Interviewer/innen, Codierer/innen, Schreibkräfte etc.), die über einen Datenzugriff verfügen. Es liegt in der Verantwortung der Projektleiter/in, die Mitarbeiter/innen hierüber zu informieren und den Zugang zu vertraulichem Material zu kontrollieren.


B. Regeln und Verfahren für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten

1. Die Katholische Hochschule für Soziale Arbeit Saarbrücken verpflichtet sich, auf die die Einhaltung der im Teil A genannten Grundsätze hinzuwirken und Verstöße dagegen zu ahnden. Sie wird jedem konkreten Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten in der Hochschule nachgehen. Sie verpflichtet sich, auch diejenigen zu schützen, die einen Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten offenbart haben.

Wissenschaftliches Fehlverhalten

2. Ein wissenschaftliches Fehlverhalten wird dann als gegeben angesehen, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grobfahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum Anderer verletzt oder in anderer Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Ein solches Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht bei

(1) Falschangaben
a) durch Erfinden von Daten,
b) durch Verfälschen von Daten, z. B. durch unvollständige Verwendung von Daten und Nichtberücksichtigung unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen sowie durch Manipulation von Quellen, Darstellungen oder Abbildungen,
c) durch unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu im Druck befindlichen Veröffentlichungen),
d) unrichtige Angaben zu wissenschaftlichen Leistungen von Bewerbern und Bewerberinnen in Auswahlkommissionen.

(2) Verletzung geistigen Eigentums
in Bezug auf ein von Anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von Anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch
a) die unberechtigte Benennung Nichtbeteiligter als Urheber/in,
b) die Nichtbenennung von Urhebern oder Urheberinnen einer Arbeit,
c) die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
d) die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen Anderer insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl),
e) die Anmaßung wissenschaftlicher Autor- und Mitautorschaft,
f) die Verfälschung des Inhaltes,
g) die unbefugte Veröffentlichung oder das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist,
h) die Inanspruchnahme der (Mit-) Autorschaft eines Anderen ohne dessen Einverständnis.

(3) Beeinträchtigung der Forschungstätigkeit Anderer durch
a) die Sabotage von Forschungsvorhaben Anderer, wie beispielsweise durch das Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Literatur, Archiv- und Quellenmaterial, Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, oder sonstiger Sachen, die ein Anderer zur Durchführung eines Forschungsvorhabens benötigt; arglistiges Verstellen oder Entwenden von Büchern, Archivalien, Handschriften, Datensätzen; vorsätzliche Unbrauchbarmachung von wissenschaftlich relevanten Informationsträgern, wie Büchern, Dokumenten oder sonstigen Daten,
b) Beseitigen von Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder fachspezifisch anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird,
c) durch öffentliche Äußerung bewusst falscher und offenkundig unrichtiger Verdächtigung wissenschaftlichen Fehlverhaltens.

(4) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem aus
a) aktiver Beteiligung am Fehlverhalten Anderer,
b) der Mitautorschaft bei Kenntnis fälschungsbehafteter Veröffentlichungen sowie
c) der Vernachlässigung der Aufsichtspflicht ergeben.

Regelungen zur Aufklärung wissenschaftlichen Fehlverhaltens

3. Die Hochschule richtet die Stelle einer Ombudsperson ein. Die Ombudsperson und seine Stellvertretung werden vom Senat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren der Hochschule für die Dauer von drei Jahren gewählt.

4. Die Ombudsperson ist Ansprechpartner/in für alle Angehörige der Hochschule. Sie/er berät als Vertrauensperson diejenigen, die über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, prüft den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen und leistet Vermittlung vor/zur Vermeidung der Einleitung formeller Verfahren.

5. Die Ombudsperson berichtet dem Rektor/der Rektorin einmal jährlich über ihre Arbeit. Insofern Verdachte widerlegt worden sind, erfolgt der Bericht in anonymisierter Form. Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

6. Kommt die Ombudsperson zu dem Ergebnis, dass in einem konkreten Fall hinreichende Verdachtsmomente für ein erhebliches wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen, beantragt sie beim Rektor/bei der Rektorin die Eröffnung eines formellen Untersuchungsverfahrens und die Einrichtung einer Untersuchungskommission. Die Beantragung eines Untersuchungsverfahrens kann von Betroffenen auch direkt beim Rektor/bei der Rektorin erfolgen, wenn die Ombudsperson keine entsprechenden Schritte ergreift. Die dreiköpfige Untersuchungskommission (drei Mitglieder, drei Stellvertreter/innen) wird vom Senat der Hochschule, im Fall der Eilbedürftigkeit vom Rektor/von der Rektorin, berufen. Die Mitglieder der Kommission müssen für den Verdachtsfall geeignete Professorinnen/Professoren sein. In der Regel sollte ein Mitglied Professor/in an einer anderen Hochschule sein. Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Die Ombudsperson ist beratendes Mitglied der Kommission. Die Untersuchungskommission kann Personen, die auf dem Gebiet des zu beurteilenden Sachverhalts besondere Sachkunde besitzen, Erfahrungen im Umgang mit einschlägigen Verfahren oder die Befähigung zum Richteramt haben, jederzeit beratend hinzuziehen. Die Befangenheit eines/einer Ermittlers/Ermittlerin muss sowohl durch ihn selbst als auch durch den/die Angeschuldigte/n geltend gemacht werden können. In diesem Fall ist durch den Senat, im Fall der Eilbedürftigkeit durch den Rektor/die Rektorin, Abhilfe zu schaffen, in dem eine andere Person (stellvertretende Ombudsperson, stellvertretendes Mitglied der Untersuchungskommission) mit den Ermittlungen betraut wird.

7. Die Untersuchungskommission hat den Sachverhalt entsprechend ihrer Möglichkeiten aufzuklären. Die Vorgehensweise bestimmen die Mitglieder einvernehmlich nach pflichtgemäßem Ermessen. Das rechtliche Gehör des/der Betroffenen ist zu wahren. Der Klärungsprozess soll innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein. Die Untersuchungskommission tagt nicht öffentlich und in strikter Vertraulichkeit. Dem/der Betroffenen sind die belastenden Tatsachen und gegebenenfalls Beweismittel zur Kenntnis zu geben. Er/sie hat Anspruch auf Akteneinsicht, sofern nicht überwiegend Rechte Dritter, insbesondere der/die Informant/in oder öffentliche Interessen dem entgegenstehen. Sowohl den Betroffenen als auch der informierenden Person ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben; dazu können sie eine Person ihres Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen. Dem von einem möglichen Fehlverhalten betroffenen Arbeitsbereich der Hochschule kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

8. Beschlüsse der Untersuchungskommission werden mit einfacher Mehrheit gefasst soweit nichts anderes vorgesehen ist. Die Untersuchungskommission trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes und der erhobenen Beweise nach freier Überzeugung.

9. Die Untersuchungskommission dokumentiert das Verfahren und fertigt über das Ergebnis der Untersuchung einen Bericht an, der die tragenden Gründe für das Ergebnis enthält. Die wesentlichen Gründe sind den Betroffenen, den informierenden Personen und den Vertrauenspersonen vor Abschluss des Verfahrens schriftlich mitzuteilen. Diese können zu dem Bericht Stellung nehmen. Hält die Untersuchungskommission ein Fehlverhalten mit der Mehrheit von 2/3 ihrer Mitglieder für erwiesen, legt sie den Bericht einschließlich der Stellungnahmen und Akten dem Rektor /der Rektorin vor. In diesen Fällen enthält der Bericht auch eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen, insbesondere zu den Konsequenzen für die Betroffenen. Solche Handlungsempfehlungen sind nicht notwendig auf Sanktionen beschränkt, sondern können sich auch auf für erforderlich gehaltene Strukturveränderungen beinhalten.

10. Über das weitere Vorgehen entscheidet der Rektor/die Rektorin gemäß §15, Abs. 4 und Abs. 6 der Grundordnung. In den übrigen Fällen wird das Verfahren eingestellt. Der Rektor/die Rektorin kann in begründeten Fällen die erneute Überprüfung des Ergebnisses verlangen. Die Akten der förmlichen Untersuchung sind 30 Jahre aufzubewahren. 11. Am Ende des Untersuchungsverfahrens ist dafür Sorge zu tragen, dass Personen, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, im Hinblick auf ihre persönliche und wissenschaftliche Integrität keinen weiteren Schaden erleiden. Ist der Verdacht der Verletzung guter wissenschaftlicher Praxis bzw. wissenschaftlichen Fehlverhaltens im Laufe einer Untersuchung nicht erhärtet worden, und ist trotz der Bemühungen um Vertraulichkeit ein personenbezogener Verdacht in der Hochschule oder in der Öffentlichkeit bekannt geworden, so gibt der/die Vorsitzende der Untersuchungskommission mit Einverständnis des/der zu Unrecht Beschuldigten und im Einvernehmen mit dem Rektor/der Rektorin eine schriftliche und ggf. auch öffentliche Erklärung ab, dass der/dem Betroffenen kein wissenschaftliches Fehlverhalten anzulasten ist. Die öffentliche Erklärung ist im Einvernehmen mit dem/der Betroffenen zu publizieren. In entsprechender Weise sind auch informierende Personen vor Benachteiligung zu schützen.

12. Soweit es dem Schutze Dritter, zur Wahrung des Vertrauens in die wissenschaftliche Redlichkeit, zur Wiederherstellung wissenschaftlichen Rufes, zur Verhinderung von Folgeschäden oder sonst wie im allgemeinen öffentlichen Interesse veranlasst erscheint, sind betroffene Dritte und/oder die Presse in angemessener Weise über das Ergebnis des Untersuchungsverfahrens zu unterrichten.


Sanktionen

13. Da jeder Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens anders gelagert sein kann, und auch die Schwere des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens für die jeweilige Entscheidung eine Rolle spielt, gibt es keine einheitliche Richtlinie für die jeweils angemessenen Konsequenzen. Diese richten sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls. Über Sanktionen entscheidet der Rektor/die Rektorin. Entsprechend §15, Abs. 6 kann er/sie vorläufige Maßnahmen treffen. Über einfache Sanktionen, wie etwa die Ermahnung des/der Betroffenen durch den Rektor/die Rektorin, Auflagen, nicht korrekt verfasste Publikationen zu korrigieren oder zurückzuziehen, Ausschluss von der hochschulinternen Forschungsförderung auf Zeit oder auf Dauer oder Auflagen, entstandene Schäden wieder gut zu machen, entscheidet der Rektor/die Rektorin in eigener Zuständigkeit. Hält der Rektor/die Rektorin arbeitsrechtliche, akademische, zivilrechtliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen für erforderlich, leitet er/sie den Vorgang - nach vorheriger Information und Anhörung des/der Betroffenen - mit einer entsprechenden Empfehlung an den Träger weiter. Dies gilt auch für den Fall, dass der/die Betroffene gegen die Sanktionen des Rektors/der Rektorin Einspruch erhebt.

14. Hochschulexterne (wissenschaftliche) Einrichtungen und Vereinigungen sind über ein wissenschaftliches Fehlverhalten jedenfalls dann zu informieren, wenn sie davon unmittelbar berührt sind oder der/die betroffene Wissenschaftler/in eine leitende Stellung einnimmt oder, wie im Falle von Förderungsorganisationen, in Entscheidungsgremien mitwirkt. Bei Drittmittel geförderten Forschungsarbeiten wird im Falle von erheblichem wissenschaftlichem Fehlverhalten der Drittmittelgeber informiert.


Diese Ordnung tritt am 01.12.2004 in Kraft.


Professor Dr. Dieter Filsinger
Rektor

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